Mein Hund, dein Hund?

Lebensgemeinschaften halten oft nicht ewig. Bei einer Trennung müssen auch Heimtiere zugeteilt werden. Seit diese auch vor dem Gesetz keine Sachen mehr sind, muss der Richter neben den Eigentumsverhältnissen auch das Tierwohl berücksichtigen.

Das Tierwohl steht im Zentrum

Meistens gehört ein Tier aber beiden Eheleuten. Bei der Auflösung eines Gesamt- oder Miteigentumsverhältnisses ergeben sich deshalb oft Streitigkeiten über die Zuteilung. Besonders unerbittlich können die Auseinandersetzungen sein, wenn es um die Zuteilung von Tieren geht, auf die verschiedene Parteien einen Anspruch erheben.

Können sich die Eheleute bei einer Trennung nicht einigen, spricht der Richter oder die Richterin das Tier jener Partei zu, die es aus Sicht des Tierschutzes besser unterbringen kann. Im Zentrum steht somit das Wohl des Tieres. Bei der Zuteilung wird in erster Linie Wert darauf gelegt, dass der künftige Halter zeitlich, organisatorisch und finanziell in der Lage ist, für das Tier zu sorgen. Kann der Richter die Parteien nicht zu einer einvernehmlichen Lösung bewegen, wird er sich in einer persönlichen Befragung ein genaues Bild der Situation machen, um herauszufinden, wer besser für das Tier sorgen kann.

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