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Muss man Hunde registrieren lassen?

Das eidgenössische Tierseuchenrecht schreibt vor, dass alle seit dem 1. Januar 2006 in der Schweiz geborenen Hunde mit einem Mikrochip markiert sein müssen. Die Kantone müssen zudem sämtliche Hunde registrieren.

Mit der Markierungs- und Registrierungspflicht sollen Seuchen und Krankheiten bekämpft und Abklärungen nach Beissunfällen erleichtert werden. Als wichtiger Nebeneffekt können zudem entlaufene, streunende oder ausgesetzte Hunde über ihre Chipnummer in der Regel schnell identifiziert und ihrem Eigentümer zugeordnet werden.

Die Verantwortung dafür, dass ein Hund spätestens drei Monate nach der Geburt – in jedem Fall aber vor der Weitergabe an einen neuen Besitzer oder eine neue Besitzerin – gekennzeichnet wird, liegt beim Tierhalter. Der Eingriff selbst muss aber stets durch eine Tierärztin oder eine Tierarzt vorgenommen werden, andere Personen (wie beispielsweise Züchter) sind hierzu nicht befugt. 

Registrierung beim Amicus

Landesweit für die Registrierung zuständig ist die Hundedatenbank Amicus www.amicus.ch, die 2016 die Tierdatenbank Anis ersetzt hat. Eines der Hauptziele der Umstrukturierung war, die Personalien aller Hundehalterinnen und -halter in der Datenbank mit den offiziell gemeldeten Angaben bei ihren Wohngemeinden zu vereinheitlichen. Die Daten von bestehenden Hundehaltern wurden anlässlich des Systemwechsels automatisch übernommen.

Für Neuhalterinnen gilt, dass zwingend vor der Übernahme eines Hundes eine Meldung bei der Einwohnerkontrolle gemacht werden muss, die dann einen Account bei Amicus eröffnet. Der neu erworbene Vierbeiner ist dann innert zehn Tagen in diesem Account zu erfassen. Wer die Kennzeichnung und Registrierung seines Hundes unterlässt, kann von seiner Wohngemeinde gebüsst werden.

Änderungen von Mailadressen und Telefonnummern sowie Angaben über die Weitergabe oder den Tod des Tieres können ebenfalls selbst vorgenommen werden. Ändern hingegen Name oder Adresse des Hundehalters, ist dies der Wohnsitzgemeinde zu melden, die neben den üblichen Formalitäten auch die Änderung bei Amicus vornimmt. 

Tätowierung als Kennzeichnung

Obwohl ältere Hunde vereinzelt noch Tätowierungen aufweisen, erfüllen sie die tierseuchenrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben nicht mehr. Wer seinen Hund schon vor 2006 – egal, ob durch einen veralteten Chip oder eine Tätowierung – markiert hatte, konnte die entsprechende Registrierungsnummer der Amicus zukommen lassen und hatte seine Kennzeichnungspflicht damit erfüllt. Unlesbare Tätowierungen, Mikrochips und Kontrollmarken mussten durch einen neuen Chip ersetzt werden. Die Aufnahme in die Datenbank hatte in allen Fällen bis Ende 2006 zu erfolgen. Während die Tätowierung schon früher nur unter lokaler oder allgemeiner Betäubung erfolgen durfte, ist sie seit 2007 für die Kennzeichnung überhaupt nicht mehr erlaubt. 

Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:

Haben Sie Fragen rund um das Tier im Recht? Kontaktieren Sie uns unter info@tierimrecht.orgoder unter der Telefonnummer 043 443 06 43. Weitere Informationen finden Sie unter www.tierimrecht.org.

Beitrag vom 08.11.2019
Christine Künzli

MLaw, stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

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