Wie bereitet man sich optimal auf die Pensionierung vor? Unsere Expertin Fiona Renggli gibt Auskunft.
Aktuell arbeite ich noch, bin aber dabei, mich auf meinen nächsten Lebensabschnitt vorzubereiten. Gerne würde ich mich etwas früher pensionieren lassen. Bevor ich mich dafür entscheide, möchte ich jedoch wissen, welche finanziellen Auswirkungen dies hat. Ich lebe zusammen mit meinem Partner, wir sind jedoch nicht verheiratet.
Es lohnt sich, sich frühzeitig auf diesen nächsten Lebensabschnitt vorzubereiten und auch die finanziellen Aspekte in verschiedenen Szenarien zu betrachten. So bleiben Sie vor finanziellen oder administrativen Überraschungen verschont. Dazu gehören einerseits die Einnahmen, die einem dannzumal zur Verfügung stehen werden, wie auch die Ausgaben, die es dann noch zu begleichen gilt.
Sie können Ihre Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Diese Möglichkeit besteht gemäss der aktuellen Ausgangslage jedoch nur für ganze Jahre. Die AHV-Rente wird pro vorbezogenes Jahr um 6,8 Prozent gekürzt. In der 2. Säule haben Sie in der Regel etwas flexiblere Möglichkeiten für einen frühzeitigen Bezug. Was viele nicht wissen: Die AHV- Rente wird nicht automatisch ausbezahlt, dafür ist eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse notwendig.
Ihre Beitragspflicht bei der AHV dauert bis zum Ende des Monats, in dem Sie das ordentliche Rentenalter erreichen. Dies unabhängig davon, ob Sie sich frühzeitig pensionieren lassen und/oder schon eine AHV-Rente beziehen. Es kann deshalb sein, dass jemand eine AHV-Rente vorbezieht und gleichzeitig noch AHV-Beiträge (z. B. als nicht erwerbstätige Person) einzahlen muss. Die Begleichung dieser Beiträge bei einer frühzeitigen Pensionierung ist wichtig, weil ansonsten Lücken entstehen können, die bei der Berechnung der Rente zu einer Kürzung führen kann.
Bei verheirateten Personen kann diejenige Person, die nicht mehr erwerbstätig ist, von der Person, welche noch ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, von der Beitragspflicht befreit werden. Dies ist dann der Fall, wenn die erwerbstätige Person mindestens Beiträge in der Höhe von aktuell CHF 1006.– pro Jahr entrichtet.
Da Sie jedoch geschrieben haben, dass Sie nicht verheiratet sind, entfällt diese Möglichkeit. Somit ist es für Sie wichtig, dass Sie sich bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons anmelden. In der Folge wird geprüft, ob durch Sie noch Beiträge zu bezahlen sind und wenn ja, wie hoch diese pro Jahr sein werden. Damit Sie bereits jetzt wissen, womit Sie in etwa rechnen können, lege ich Ihnen gerne dar, wie die Beiträge grob berechnet werden.
Grundlage für die Berechnung der Beiträge an die AHV, die IV und die EO bildet Ihr Vermögen gemäss Steuererklärung sowie Ihr jährliches Renteneinkommen. Das Renteneinkommen wird mit dem Faktor 20 hochgerechnet, um es für die weitere Berechnung mit dem Vermögen gleichsetzen zu können. Anhand einer Tabelle kann dann der Betrag bestimmt werden.
Haben Sie beispielsweise ein Vermögen von CHF 300 000.– sowie ein Renteneinkommen von CHF 50 000.–, dann ergibt dies hochgerechnet einen Wert von CHF 1 300 000.–. Gemäss aktueller Tabelle lässt sich davon ein Beitrag als nicht erwerbstätige Person an die AHV, IV und EO von CHF 2650.– pro Jahr ableiten. Der Mindestbeitrag liegt bei CHF 503.– pro Jahr. Die Tabelle sowie auch ein Berechnungswerkzeug, mit welchem Sie verschiedene Szenarien durchspielen können, finden Sie online.
Wenn Sie in einem Jahr noch über ein Erwerbseinkommen verfügen, dann können Sie dieses an die von Ihnen zu zahlenden Beiträge anrechnen lassen – auch wenn es nur klein ist und darauf AHV-Beiträge abgerechnet worden sind.
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