AHV-Renten-Fachfrau Fiona Renggli erklärt, was es bei einem Wechsel von der eigenen Wohnung ins Alterszentrum zu beachten gilt, insbesondere auch, wenn man Ergänzungsleistungen bezieht.
Die Ausgangslage
Mein Vater hatte vor einiger Zeit einen Unfall, ist deshalb nicht mehr selbstständig und musste ins Pflegeheim. Er bezieht nebst seiner Rente auch seit Längerem Ergänzungsleistungen. Da die Zeit der Umstellung sehr turbulent war und ich die Kosten in der Zwischenzeit für ihn überbrückt habe, gelangen wir mit diesem Anliegen erst jetzt an Sie. Die Kosten für das Heim sind natürlich um einiges höher als seine Eigentumswohnung. Deshalb möchte ich nun fragen, ob die Ergänzungsleistungen diese Kosten berücksichtigen können. Ebenfalls spielen wir mit dem Gedanken, die Eigentumswohnung zu verkaufen, und möchten deshalb wissen, was wir dabei berücksichtigen sollten.
Die Antwort
Die Ergänzungsleistungen (EL) berechnen sich vereinfacht gesagt so, dass die Ausgaben einer Person den Einnahmen gegenübergestellt werden. Die Differenz entspricht dann der Ergänzungsleistung. Natürlich gilt es dabei Regelungen zu beachten, z.B. welche Kosten in welchem Umfang in die Berechnung einfliessen dürfen. Bei der Berechnung der Anspruchshöhe berücksichtigen die EL die Heimkosten als Ausgabe. Sie ersetzen also quasi die Ausgaben für eine Wohnung oder ein Haus.
Damit die Neuberechnung der Ergänzungsleistung geschehen kann, muss die zuständige Stelle darüber informiert werden. Dafür werden am besten die Heimrechnungen und das Einlageblatt 2, welches vom Heim ausgefüllt wird, eingereicht. Erfolgt die Meldung rechtzeitig, das bedeutet in diesem Fall innert sechs Monaten seit Heimeintritt, kann auch der rückwirkende Anspruch für die Zeit des Aufenthalts im Heim geprüft und gegebenenfalls eine Nachzahlung vorgenommen werden.
Die Rückzahlung der von Ihnen geleisteten Überbrückung kann die Ergänzungsleitung leider nicht regeln. Dies müssten Sie nach Erhalt der rückwirkenden Neuberechnung mit allfälliger Nachzahlung direkt mit Ihrem Vater klären.
Der Verkauf einer Liegenschaft ist für die Ergänzungsleistung ebenfalls massgebend und muss deshalb gemeldet werden. Dies, weil es sich dabei um eine Veränderung der Vermögenslage handelt und das Vermögen zu einem Teil zu den Einnahmen zählt. Um dies berücksichtigen zu können, werden der Verkaufsvertrag, der Stand der Hypothek vor dem Verkauf und die Kopien sämtlicher Rechnungen, die mit dem Verkauf im Zusammenhang stehen (z.B. Notarkosten, Maklergebühren, Grundstückgewinnsteuer etc.) benötigt. Danach können auch diese Faktoren in die Berechnung einfliessen. Da es sich hierbei aber um Änderungen an der Berechnung handelt, die sehr individuell ausfallen können, ist es sicher sinnvoll, sich vorgängig mit konkreten Vorschlägen zum Verkauf bei der zuständigen Stelle zu informieren oder sich den ungefähren Anspruch selber online auszurechnen.
Auf die Rente hat der Heimeintritt keinen Einfluss. Sollte Ihr Vater eine Hilflosenentschädigung beziehen, könnte dort der Heimeintritt ebenfalls zu einer Änderung führen, je nachdem, ob er bereits im Rentenalter ist oder nach welchem Schweregrad er eine Hilflosenentschädigung erhält. Für den Fall, dass er keine Hilflosenentschädigung bekommt und er dauerhaft auf Dritthilfe im Alltag angewiesen ist, würde ich Ihnen empfehlen, in einigen Monaten bei der IV-Stelle ein entsprechendes Gesuch einzureichen. ❋
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