Was tun, wenn man im Alter gewisse Dinge nicht mehr allein verrichten kann? Unsere Fachfrau für AHV-Renten Fiona Renggli gibt Auskunft über die Hilflosenentschädigung.
Meine Eltern haben bis vor einigen Monaten zusammen im Haus gewohnt. Seit meineMutter verstorben ist, wohnt mein Vater allein dort. Nun merken meine Geschwister und ich, dass er vieles nicht mehr schafft.Die beiden waren ein eingespieltes Team und haben sich gegenseitig so gut es ging geholfen. Wir Kinder haben sie bisher bei einigen Dingen unterstützt, im aktuellen Ausmass können wir das jedoch für unseren Vater nicht mehr alleine bewältigen. Uns stellt sich nun die Frage, welche Möglichkeiten es gibt. Wir denken an eine Haushalthilfe oder überlegen, ob unser Vater in ein betreutes Wohnen wechseln soll. Da beides kostet und wir von der Hilflosenentschädigung gehört haben, wollten wir fragen, wie dies damit aussieht.
Die Hilflosenentschädigung ist eine Leistung der ersten Säule. Sie soll die Mehrkosten teilweise ausgleichen, die entstehen, wenn Personen im Alter nicht mehr alle Lebensverrichtungen selbstständig ausführen können und regelmässig auf Unterstützung angewiesen sind. Zu den alltäglichen Lebensverrichtun gen gehören diese sechs Bereiche:
An- und Auskleiden
Essen
Körperpflege
Verrichten der Notdurft (z.B. Toilettengang)
Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte
Aufstehen, Absitzen und Abliegen
Einen Anspruch darauf können Personen haben, die eine AHV-Rente oder Ergänzungsleistungen beziehen, in der Schweiz wohnen und in mindestens zwei der oben genannten Lebensbereiche schon während eines Jahres auf Unterstützung angewiesen sind.
Bei der Hilflosenentschädigung gibt es drei verschiedene Abstufungen und entsprechend auch unterschiedlich hohe Beträge. Je nachdem, in wie vielen Bereichen jemand Unterstützung von Dritten braucht, besteht Anspruch auf den Grad «leicht», «mittel» oder «schwer». Die Auszahlung erfolgt als Pauschalbetrag. Bei einer leichten Hilflosigkeit können aktuell monatlich CHF 245.–, bei einer mittleren CHF 613.– und bei einer schweren CHF 980.– aus bezahlt werden.
Da Sie geschrieben haben, dass Sie sich verschiedene Varianten überlegen, ist es wichtig zu erwähnen, dass eine Hilflosenentschädigung im leichten Grad nur dann ausgerichtet werden kann, wenn die Person zu Hause lebt.
Wenn Ihr Vater in mindestens zwei der oben genannten Tätigkeiten dauernd auf die Hilfe von anderen Personen angewiesen ist, ist es möglich, dass Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht. Wichtig ist, dass Sie den Anspruch bald anmelden und prüfen lassen, je nachdem sind die Anspruchsvoraussetzungen schon länger erfüllt. Die Hilflosenentschädigung können Sie rückwirkend für maximal zwölf Monate ab dem Eingang der Anmeldung bei der IVStelle erhalten, sofern das Wartejahr erfüllt ist. Die IVStelle bemisst den Schweregrad, die Ausgleichskasse be rechnet den monatlichen Anspruch und zahlt diesen aus.
Sie haben erwähnt, dass Sie und Ihre Geschwister Ihren Vater bisher unterstützt haben und dies allenfalls auch weiterhin tun werden. Ich möchte Sie deshalb darauf hinweisen, dass Ihnen für die Jahre, in denen Sie pflegebedürftige Verwandte betreuen, die leicht erreichbar sind und die eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung beziehen, Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Diese werden später bei der Berechnung Ihrer Rente als fiktives Einkommen angerechnet. So sollen eine allfällige Erwerbseinbusse und die damit einhergehende tiefere Rente teilweise kompensiert werden.
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