Was tun bei einem schweren Unfall? Wie vorgehen bei einer fortschreitenden Demenz? Wer nicht urteilsfähig ist, kann über medizinische Massnahmen nicht bestimmen. Dafür braucht es eine Patientenverfügung. Sie entlastet auch Angehörige.
Rundum in meinem Bekanntenkreis ist von Patientenverfügungen die Rede. Viele haben eine solche erstellt, andere warten noch ab, und wieder andere wollen nichts davon wissen. Meine Fragen: Muss man eine Patientenverfügung haben? Weshalb? Und wie verbindlich ist sie überhaupt?»
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Eine Patientenverfügung ist kein Muss. Sie ist jedoch ein spannendes Selbstbestimmungsinstrument, das uns der Gesetzgeber in die Hand gibt. Der Arzt oder die Ärztin kann nämlich nicht einfach über medizinische Massnahmen oder den Abbruch von Behandlungen entscheiden. Kann sich jemand nicht mehr selber dazu äussern – zum Beispiel weil er dement ist oder im Koma liegt –, kommt die Patientenverfügung zum Tragen. Ist keine vorhanden, fällt diese schwierige Aufgabe von Gesetzes wegen dem Ehepartner, der Lebenspartnerin, den Kindern etc. zu. Das Gesetz definiert klar, wer vertretungsberechtigt ist (Art. 378 ZGB). In der Praxis zeigt sich, dass ein Teil der Angehörigen diese Entscheide gut meistern, dass manche aber auch überfordert sind. Mit einer Patientenverfügung werden die Angehörigen entlastet.
Dabei braucht sich eine Patientenverfügung nicht zu allen möglichen Krankheiten und deren Therapien zu äussern. Sie muss vielmehr den Zustand nach einem Unfall oder bei einer Krankheit definieren, in dem ich als Betroffener oder Betroffene keinen lebensverlängernden Massnahmen mehr zustimme. Die Patientenverfügung im DOCUPASS von Pro Senectute erläutert diesen irreversiblen schlimmen Zustand genau. Sie äussert sich auch zu speziellen Situationen am Lebensende wie der Flüssigkeitszufuhr, der künstlichen Ernährung, dem Einsatz von Antibiotika und zu palliativ-medizinischen Massnahmen. Wichtig ist, dass man seine Haltung auch zur Reanimation festhält: Will ich auch dann noch reanimiert werden, wenn nach einem längeren Herzstillstand grössere Hirnschäden mehr als wahrscheinlich sind?
Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht KESB gibt uns Bürgerinnen und Bürgern eine hohe Selbstbestimmungsmacht. Die Patientenverfügung ist – neben dem Vorsorgeauftrag – eines dieser Selbstbestimmungsinstrumente. Im Gesetz steht klar und deutlich: «Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung …» (Art. 372 Abs. 2 ZGB). Die Patientenverfügung ist also für die Ärzteschaft verbindlich und muss befolgt werden – sofern sie klar genug formuliert ist. Das Gesetz erläutert dabei auch, unter welchen Bedingungen eine Patientenverfügung keine Gültigkeit besitzt: «… wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder nicht dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht». Ungesetzlich wäre es beispielsweise, wenn aktive Sterbehilfe eingefordert würde: Diese ist in der Schweiz verboten.
Es lohnt sich, sich beim Ausfüllen der Patientenverfügung beraten zu lassen oder gar einen Kurs zu besuchen. Viele Pro-Senectute-Organisationen bieten Referate oder Workshops an. In diesen geht man die Patientenverfügung genau durch und füllt sie Schritt für Schritt aus. Häufig höre ich nach einem Workshop: «Ich hatte die Patientenverfügung schon lange zu Hause, habe sie aber doch nicht ausgefüllt. Der Workshop war nun genau das, was ich brauchte.»
Beratung in Ihrer Nähe
Die Adresse Ihrer Pro-Senectute- Beratungsstelle finden Sie vorne im Heft. Den DOCUPASS mit Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag gibts für CHF 19.– bei Pro Senectute Schweiz, Lavaterstrasse 60, 8027 Zürich, Telefon 044 283 89 89, Mail info@prosenectute.ch, Internet www.prosenectute.ch
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