Wer bekommt dereinst Haus, Vermögen oder wertvolle Gegenstände? Das Gesetz bestimmt die Reihenfolge der Erben und die Höhe ihrer Anteile. Ein Ehe- und/oder Erbvertrag ermöglicht einen gewissen Spielraum.
In Kürze werden meine Frau und ich pensioniert. Nun möchten wir unseren Nachlass regeln. Wir haben ein gemeinsames Haus, in dem wir so lange wie möglich bleiben möchten. Was geschieht, wenn einer von uns stirbt? Wie können wir einander maximal begünstigen? Wir verstehen uns gut mit unseren Töchtern, möchten aber, dass sie erst erben sollen, wenn wir beide verstorben sind.
Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob die Eheleute Vereinbarungen unter sich allein oder unter Einbezug der Nachkommen abschliessen wollen. Ersteres empfiehlt sich, wenn der familiäre Frieden eher brüchig ist. Letzteres drängt sich auf, wenn sich die Nachkommen zu einer einvernehmlichen Regelung bereit erklären.
Die Eheleute können sich im Rahmen eines Ehe- und Erbvertrags so begünstigen, dass die Nachkommen beim Tode eines Elternteils keine Vermögenswerte herausverlangen können. Dies geschieht einerseits durch Zuweisung der ganzen Errungenschaft mittels Ehevertrag auf den überlebenden Ehepartner und anderseits durch eine Regelung gestützt auf Art. 473 ZGB (Nutzniessung).
Werden die Nachkommen in die erbrechtliche Regelung einbezogen, so empfiehlt es sich, einen Erbvertrag (genau: Erbverzichtsvertrag) abzuschliessen, gemäss dem die Nachkommen bei Ableben des einen Elternteils auf ihr Erbe verzichten. Die Nachkommen erben dann erst, wenn beide Elternteile verstorben sind.
In beiden Varianten sollte eine Klausel in die Verträge aufgenommen werden: Falls im Todeszeitpunkt der überlebende Ehepartner urteilsunfähig ist oder sich in einem Alters- und Pflegeheim befindet, soll nicht die vertragliche Regelung, sondern die gesetzliche Regelung gelten. Die Nachkommen bekommen dann das zugeteilt, was sie erhalten hätten, wenn kein Ehe- oder Erbvertrag (bzw. Erbverzichtsvertrag) abgeschlossen worden wäre.
Ehe- und Erbverträge sind vor einem Notar zu unterzeichnen und von diesem notariell zu beurkunden. Der Abschluss eines Erbvertrages muss im Beisein von zwei Zeugen geschehen, die zu bestätigen haben, dass die Vertragsparteien verfügungsfähig sind.
In allen Fällen kann nebst der Absicherung des überlebenden Ehepartners auch geregelt werden, was und zu welchem Wert die Nachkommen nach dem Ableben des Zweitversterbenden erhalten sollen (Teilungsvorschriften).
Auch können, wenn die hier erwähnten Verträge abgeschlossen worden sind, schon zu Lebzeiten Vermögenswerte an Nachkommen in Form von Abtretungen auf Rechnung zukünftiger Erbschaft übertragen werden. Dies empfiehlt sich zum Beispiel für Ausbildungszwecke der Nachkommen oder wenn diese nicht auf Rosen gebettet sind.
Schliesslich ist auch auf die letztwillige Verfügung (Testament) hinzuweisen, welche dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeiten gibt, Teilungsvorschriften zu erlassen und/oder einzelne Nachkommen auf den Pflichtteil zu setzen. Letzteres kommt dann vor, wenn der familiäre Frieden stark gestört ist oder sogar keine Beziehung mehr zu Nachkommen besteht.
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