Für welche Tiere benötigt man eine Haltebewilligung?
Wer ein Tier hält, ist für dessen Wohlergehen verantwortlich. Dazu gehört, dass es seine artspezifischen Bedürfnisse ausleben kann. Bei Wildtieren stellt dies eine anspruchsvolle Aufgabe dar und setzt deshalb oft eine kantonale Bewilligung voraus.
Das Halten von Tieren bedeutet immer eine grosse Verantwortung. Die Tiere sind ihren Besitzerinnen und Besitzern oftmals vollständig ausgeliefert und darauf angewiesen, dass diese ihre im Tierschutzgesetz festgeschriebenen Pflichten korrekt wahrnehmen. Insbesondere die Haltung von Wildtieren setzt genaue Kenntnisse ihrer Bedürfnisse und ihres natürlichen Verhaltens voraus. Als Wildtiere werden jene Tiere bezeichnet, die nicht vom Menschen domestiziert worden und in ihrer Reaktionsweise und Fortpflanzung daher weitgehend unbeeinflusst von ihm geblieben sind.
Bewilligungspflicht bei Wildtieren
Weil Wildtiere kaum an ein Leben in menschlicher Obhut angepasst sind, besteht bei ihnen ein besonderes Risiko, dass sie durch eine nicht fachgerechte Versorgung stark in ihrem Wohlergehen beeinträchtigt werden. Ihre gewerbsmässige Haltung, beispielsweise in Zoos, Zirkussen, Tierpärken und ähnlichen Einrichtungen untersteht daher stets einer Genehmigungspflicht. Aber auch die private Haltung zahlreicher Wildtiere ist nur mit der Bewilligung der kantonalen Veterinärbehörden zulässig. Für welche Arten es eine Haltegenehmigung braucht, wird in der Tierschutzverordnung aufgelistet. Dazu gehören beispielsweise alle (Wild-)Säugetiere, mit Ausnahme von einheimischen Insektenfressern (etwa die Spitzmaus) und Kleinnagern wie Hamster oder Meerschweinchen. Eine Bewilligung braucht auch, wer unter anderem Leguane, Chamäleons, Giftschlangen, mehr als drei Meter lange Riesenschlangen oder Fische, die in freier Natur mehr als einen Meter lang werden können, möchte.
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