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Ratgeber-Archiv Ergänzungsleistungen

Haben Sie offene Fragen zum Thema EL ? Stöbern Sie in unserem Archiv in den Ratgebern, die in den letzten Jahren in der Zeitlupe erschienen sind. Bitte beachten Sie, dass sich einige der weiter zurückliegenden Angaben in der Zwischenzeit verändert haben können.

Anrechnung des Normmietwertes bei selbst bewohnten Liegenschaften

Zeitlupe 11-2017
«Ich bin Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) und wohne in einer Eigentumswohnung. Neu wird mir der Normmietwert meiner Wohnung von CHF 27 100.– als Einnahme angerechnet statt wie bisher der Eigenmietwert von CHF 16 500.–. Mein Anspruch reduziert sich dadurch von CHF 1300.– auf CHF 570.–. Mit der EL und der AHV-Rente komme ich nur noch auf monatlich CHF 1790.–. Ist die Neuberechnung meiner EL korrekt?»


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Wie viel Geld darf ich verbrauchen und später trotzdem EL beziehen?

Zeitlupe 4-2017
«Vor noch nicht langer Zeit habe ich Ergänzungsleistungen (EL) bezogen. Nun ist meine Mutter kürzlich gestorben. Sie hinterliess mir ein Vermögen von 500 000 Franken. Diese Erbschaft habe ich der Stelle für Ergänzungsleistungen gemeldet, worauf diese die EL eingestellt hat. Aktuell lebe ich von der AHV-Rente von 1800 Franken und meinem Vermögen. Das wird vielleicht nicht bis zu meinem Ableben reichen. Darf ich jetzt von meinem Vermögen so viel ausgeben, wie ich will, oder bekomme ich später Probleme, wenn ich mich wieder für EL anmelden muss?»


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Wie muss in Mehrpersonenhaushalten der Mietzins aufgeteilt werden?

Zeitlupe 10-2016
«Seit dem 1. April 2016 bewohne ich mit meinem Sohn und meiner Schwiegertochter, die im Mai Zwillinge zur Welt brachte, eine Fünf-Zimmer-Mietwohnung. Vorher lebte ich in einer Einzimmerwohnung und bezog Ergänzungsleistungen. Nachdem ich meinen Umzug und die veränderten Wohnverhältnisse gemeldet habe, stellte die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen ein. Bei den Mietausgaben rechnete mir die Ausgleichskasse nur noch monatlich CHF 400.– an, obwohl der mit meinem Sohn vereinbarte Mietzins CHF 750.– beträgt.»


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Folgen des Nutzniessungsverzichtes bei den Ergänzungsleistungen

Zeitlupe 7-8-2016
«Ich bin 82 Jahre alt und wohne in der Wohnung meiner Tochter im Nutzniessungsrecht. Sie möchte die Wohnung verkaufen. Ich habe nur eine AHV-Rente. Erlischt bei einem Verkauf mein Nutzniessungsrecht? Hätte ich Anspruch auf Ergänzungsleistungen?»


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Ergänzungsleistungen: Ehepaare in eigener Liegenschaft, bei denen ein Ehegatte in ein Heim übersiedelt

Zeitlupe 12-2015
«Mein Mann ist überraschend erkrankt. Er muss voraussichtlich in ein Pflegeheim. Wir leben in einem eigenen Haus. Unsere AHV-Renten betragen CHF 3600.– pro Monat. Sollte mein Mann ins Heim kommen, wird dies CHF 230.– pro Tag kosten. Mit unserem Ersparten von CHF 40 000.– könnten wir die Heimkosten nicht bezahlen. Unser Haus hat einen Wert von CHF 500 000.– und ist mit einer Hypothek von CHF 120 000.– belastet. Der Hypothekarzins beträgt CHF 3000.– im Jahr. Der Mietwert des Hauses beträgt ca. CHF 12 900.–. Muss ich nun unser Haus verkaufen, oder kann ich in unserem Fall auf die Unterstützung durch Ergänzungsleistungen zählen?»


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Was ein hypothetisches Einkommen bei Ergänzungsleistungen bedeutet

Zeitlupe 1-2-2015
«Ich bin 58 Jahre alt und beziehe eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Zusätzlich bekomme ich neu Ergänzungsleistungen. Die EL-Stelle wird die Ergänzungsleistungen in sechs Monaten kürzen, da ich nur zu 50 Prozent invalid bin und mit meiner Restarbeitsfähigkeit 1010 Franken pro Monat erzielen könnte. Was geschieht, wenn ich bis dahin keine Stelle finde? Dürfen mir die Leistungen dann gekürzt werden?»


EL Ratgeber 1-2-2015: «hypothetisches Einkommen bei Ergänzungsleistungen» als PDF ansehen

Was eine Liegenschaftsübertragung für Ergänzungsleistungen bedeutet

Zeitlupe 12-2013
«Frage: Ich bin 67 Jahre alt und habe drei erwachsene Kinder. Alle haben eine eigene Familie. Meinen Lebensunterhalt finanziere ich mit meiner Rente in der Höhe von 2600 Franken. Ich habe eine Eigentumswohnung im Wert von 500000 Franken. Die Resthypothek beträgt nur noch 240000 Franken, sodass die laufende Wohnbelastung tief ist. Meine Frage ist: Kann ich diese Wohnung einer Tochter überschreiben, damit ich Ergänzungsleistungen beziehen kann?»


EL Ratgeber 12-2013: «Was eine Liegenschaftsübertragung für Ergänzungsleistungen bedeutet» als PDF ansehen

Ergänzungsleistungen für pflegende Familienangehörige

Zeitlupe 5-2013
«Frage: Bei mir ist es so, dass ich meine 82-jährige Mutter pflege und betreue. Meine Mutter bekommt eine AHV-Rente und EL. Eine Arbeit habe ich aufgrund der Betreuung auch nicht aufgenommen. Nun habe ich gehört, dass Verwandte über die EL für die Betreuung eine Entschädigung verlangen können. Ist das zutreffend?»


EL Ratgeber 5-2013: «Ergänzungsleistungen für pflegende Familienangehörige» als PDF ansehen

Beeinflusst eine Erbschaft die Ergänzungsleistungen?

Zeitlupe 7/8-2013
«Frage: Ich beziehe seit gut einem Jahr Ergänzungsleistungen. Meine Mutter lebt noch. Wenn sie stirbt, werde ich voraussichtlich etwas erben. Müsste ich dann die bereits bezogenen Ergänzungsleistungen zurückzahlen oder mit einer Kürzung beziehungsweise Aufhebung der Ergänzungsleistungen rechnen?»


EL Ratgeber 7-8-2013: «Beeinflusst eine Erbschaft die Ergänzungsleistungen?» als PDF ansehen

EL-Rechner

Berechnen Sie Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen

Die Ergänzungsleitstungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo Renten und Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken.  Auf EL besteht ein rechtlicher Anspruch, EL runden zusammen mit der AHV und der IV die finanzielle Grundversorgung ab.

Berechnen Sie mit dem EL-Rechner von Pro Senectute schnell und einfach Ihren provisorischen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Diese Auswertung erfolgt anonym, Ihre Daten werden nirgends gespeichert.

Diese Berechnungstabelle gilt nur für Versicherte, die zu Hause wohnen. Für Ausländer bestehen Karenzfristen.

Wenn Sie in einem Heim wohnen, wenden Sie sich bitte an die Heimleitung. Diese kann Sie über die Ergänzungsleistungen informieren. Ehepaare mit Kinderrenten oder Witwen resp. Witwer mit Waisen sollten sich an die AHV-Gemeindezweigstelle ihres Wohnortes wenden.

 

Beitrag vom 03.02.2019
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