Wie viel AHV-Renten bekommen Ehepaare nach einer Trennung?
Als Verheiratete bekämen mein Mann und ich die höchste Altersrente von 3555 Franken. Wie würde die Rente aufgeteilt, wenn wir uns gerichtlich trennen würden? Müssten wir dann zwei verschiedene Wohnadressen ausweisen, wie geht man bei einer gerichtlichen Trennung vor – und was hat das für weitere Konsequenzen?
Zunächst einmal zur Frage, wie sich die Altersrenten für Ehepaare berechnen. Um die Altersrente von Verheirateten festzulegen, werden die Einkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt.
Üblicherweise kommt zuerst nur ein Ehepartner ins Rentenalter. Seine AHV-Rente berechnet sich vorerst einzig auf den Beiträgen seines eigenen bisherigen Einkommens, inklusive allfälliger Erziehungsgutschriften für Kinder unter 16 Jahren. Die AHV-Beiträge des anderen Ehepartners, der das Rentenalter noch nicht erreicht hat, fallen somit zunächst ausser Betracht. Die monatliche Maximalrente mit voller Beitragsdauer beträgt höchstens 2370 Franken.
Erst wenn der andere Ehepartner ins Rentenalter kommt, wird das Splitting durchgeführt. Die Rente des erstrentenberechtigten Ehegatten wird in diesem Fall somit neu berechnet. Beide Ehepartner erhalten dann je eine Einzelrente. Die beiden Einzelrenten sind aber auf 150 Prozent der Maximalrente von 2370 Franken begrenzt, d. h. auf monatlich 3555 Franken (sogenannte Plafonierung der Altersrenten für Ehepaare). Wird dieser Höchstbetrag überschritten, müssen die Einzelrenten entsprechend im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten gekürzt werden.
Die Plafonierung will der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren und getrennten Ehepartnern Rechnung tragen. Ihr liegt insbesondere der Gedanke zugrunde, dass ein Haushalt mit zwei Personen weniger teuer ist als zwei Haushalte mit je einer Person.
Entplafonierung der Altersrente
Bei Ehegatten, deren Haushalt gerichtlich aufgehoben wurde, wird grundsätzlich keine Plafonierung der Altersrente vorgenommen. Nicht vorausgesetzt wird, dass die Ehe geschieden wurde. Die gerichtliche Trennung wurde in erster Linie eingeführt, um katholischen Ehepartnern die Möglichkeit zu geben, ihren Zivilstand mit dem Glauben zu vereinbaren.
Da eine Scheidung dadurch oft nicht verhindert wird, ist sie nicht mehr oft anzutreffen. Den Weg der gerichtlichen Trennung wählen weiterhin noch Paare, die aus sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen in den Genuss der höheren Einzelrenten gelangen möchten oder um andere vermögensbezogene Vorteile der Ehe zu bewahren. Bei einem erneuten Zusammenzug der Eheleute oder einer Beendigung der Trennung ist in der Regel kein erneuter Gang zum Gericht notwendig.
Damit der Sinn und Zweck der Plafonierung nicht umgangen wird, sehen die für die Ausgleichskassen verbindlichen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen konkretisierend dazu vor, dass die Renten auch dann zu plafonieren sind, wenn die Ehegatten trotz richterlicher Trennung weiterhin oder wieder in Hausgemeinschaft leben.
Für eine «Entplafonierung» der Altersrenten für Ehepaare wird somit eine gerichtliche Ehetrennung vorausgesetzt. Ausserdem bedarf es des Nachweises, dass tatsächlich keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Es braucht also einen Zustand der örtlichen Trennung zwischen den Ehepartnern. Sie werden deshalb sicher zwei verschiedene Wohnadressen ausweisen müssen. Eine Trennung können Sie beim Zivil-beziehungsweise beim Bezirksgericht an Ihrem Wohnort einreichen. Über die Konsequenzen einer gerichtlichen Trennung, insbesondere in güter-, steuer-oder erbrechtlicher Hinsicht, lassen Sie sich vorzugsweise durch eine auf diesem Gebiet fachkundige Person beraten.