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Beziehungs-Aus: Zu wem kommt das Tier?

Lebensgemeinschaften halten oft nicht ewig: Konkubinatspartner trennen sich, Ehen werden geschieden, Wohngemeinschaften aufgelöst. Unter den Folgen leiden häufig auch Tiere. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet der Richter, wem das Tier zugeteilt wird.

Sofern Eheleute nichts anderes vereinbart haben, wird ihr Vermögen – zu dem auch Tiere gehören – bei einer Scheidung nach den Regeln des Ehegüterrechts aufgeteilt. Vom Güterstand unabhängig werden den Parteien dabei zuerst jene Werte zugesprochen, die in ihrem Alleineigentum stehen. Dies gilt etwa für ein Tier, das ein Partner bereits mit in die Ehe gebracht oder während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat. Die Zuteilungsregeln der Ehescheidung gelten auch bei der Auflösung von Konkubinaten, oder Wohngemeinschaften, sofern die ehemaligen (Wohn-)Partner die Tiere gemeinsam angeschafft und sich zusammen um sie gekümmert hatten.

Tierwohl steht im Zentrum

Meistens steht ein Tier aber im gemeinschaftlichen Eigentum beider Eheleute. Können sich diese bei einer Trennung nicht einigen, teilt der Richter das Tier jener Partei zu, die ihm aus der Sicht des Tierschutzes die bessere Unterbringung gewährleisten kann. Im Zentrum steht das Wohl des Tieres. Bei der Zuteilung wird in erster Linie Wert darauf gelegt, dass der künftige Halter oder die Halterin zeitlich, organisatorisch und finanziell in der Lage ist, für das Tier zu sorgen. Kann die Richterin die Parteien nicht zu einer einvernehmlichen Lösung zugunsten des Tieres bewegen, wird sie sich in einer persönlichen Befragung ein genaues Bild der Situation machen um herauszufinden, wer besser für das Tier sorgen kann.

Falls nötig kann ein Richter die Partei, der das Tier nicht zugesprochen wird, verpflichten, dem künftigen Halter einen angemessenen Betrag an die Unterhaltskosten des Tieres zu bezahlen. Im Gegenzug hat sie Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für den Verlust des Tieres. Mit dem Einverständnis des neuen Alleineigentümers kann ihr zudem ein Besuchsrecht eingeräumt werden. Bei Hunden, die ausgeführt werden können, ist ein solches zumindest denkbar, weniger hingegen natürlich bei standortgebundenen Heimtieren wie Vögeln oder Zierfischen.

Regelung gilt nicht für alle Tiere

Die dargestellten Zuteilungsregeln gelten jedoch nur für Tiere, die gemäss Gesetzessprache «im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten» werden. Als häuslicher Bereich gelten alle Möglichkeiten einer Unterbringung von Tieren im räumlichen Machtbereich des Halters oder der Halterin – es besteht also keine Beschränkung auf den Haushalt oder den Garten. Entscheidend ist vielmehr, dass das Tier in räumlicher Nähe zu seinem Halter gehalten wird, wobei ein gewisses freies, der Natur des Tieres entsprechendes Umherstreunen inbegriffen ist, sofern dadurch die Beziehung zum Tierhalter nicht aufgelöst wird. Erfasst werden somit praktisch nur Heimtiere, die von ihren Halterinnen ohne finanzielle Absichten gehalten werden. Andere Tiere, wie insbesondere Nutztiere, werden hingegen streng nach den Eigentumsverhältnissen und nicht nach den Parteiinteressen zugeteilt.

Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:

Haben Sie Fragen rund um das Tier im Recht? Kontaktieren Sie uns unter info@tierimrecht.org oder unter der Telefonnummer 043 443 06 43. Weitere Informationen finden Sie unter www.tierimrecht.org.

Beitrag vom 25.10.2023
Christine Künzli

MLaw, stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

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