Darf man Tiere in der Mietwohnung halten?
Rund zwei Drittel aller Schweizerinnen und Schweizer leben in einer Mietwohnung und in etwa jedem zweiten Haushalt werden auch Tiere gehalten. In der Praxis gibt dies immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern.
Obwohl Tiere seit 2003 auch juristisch nicht mehr als Sachen betrachtet werden, ist ihre Haltung in Mietwohnungen teilweise noch immer stark erschwert. Besondere Gesetzesvorschriften gibt es hierzu keine. Selbst die grundlegende Frage, ob Mieterinnen und Mieter überhaupt Hunde und Co. in ihrer Wohnung halten dürfen, wird im Gesetz nirgends ausdrücklich beantwortet.
Verbot muss nicht begründet sein
Die Heimtierhaltung gehört nach der Praxis der schweizerischen Gerichte bislang nicht zum Kernbereich des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung, weshalb Mieterinnen und Mieter keinen Anspruch darauf haben, Tiere in ihrer Wohnung zu halten. Lediglich das Halten von Kleintieren wie Meerschweinchen, Hamstern oder Zierfischen – Tiere also, die weder die nachbarlichen Beziehungen stören noch grosse Wohnungsschäden anrichten können – muss der Vermieter dulden, solange sich die Zahl der Tiere im normalen Rahmen bewegt.
Ob ein Mieter oder eine Mieterin auch grössere Tiere wie Hunde oder Katzen halten darf oder nicht, hängt in erster Linie vom jeweiligen Mietvertrag und den dazu gehörenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (dem «Kleingedruckten») ab. So kommt es denn auch recht häufig vor, dass die Haltung solcher Tiere untersagt ist, wobei der Vermieter ein derartiges Verbot nicht einmal begründen muss.
Auf schriftliche Zustimmung bestehen
Oftmals machen Mietverträge das Halten von Tieren auch vom ausdrücklichen Einverständnis des Vermieters abhängig. Die Zustimmung muss natürlich vor der Anschaffung des Tieres eingeholt werden, wobei dies aus Beweisgründen unbedingt schriftlich geschehen sollte. Will der Vermieter sein Einverständnis im Nachhinein widerrufen, muss er hierfür triftige Gründe vorbringen können, etwa dass das Tier nicht tierschutzgerecht gehalten wird oder die Nachbarn in unzumutbarer Weise stört. Denkbar ist auch, dass ein Vermieter die Tierhaltung nicht generell erlaubt oder untersagt, sondern mit jedem Mieter einzeln vereinbart.
Rücksichtnahme auf andere Hausbewohner
Ist im Mietvertrag nichts zur Tierhaltung festgehalten, sind Tiere grundsätzlich erlaubt. Die Tierhaltung hat aber natürlich in jedem Fall den jeweiligen Wohnverhältnissen zu entsprechen. Vor allem müssen die Halterinnen und Halter auf die anderen Hausbewohner Rücksicht nehmen und dafür sorgen, dass von ihren Tieren keine übermässigen Lärm- oder Geruchsbelästigungen ausgehen.
*Christine Künzli, Rechtsanwältin, LL.M., stv. Geschäftsleiterin Stiftung für das Tier im Recht (TIR) © Sonja Ruckstuhl
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