Fahrerflucht ist strafbar!
Jedes Jahr werden auf Schweizer Strassen über 9000 Rehe, 6000 Füchse, 3000 Dachse, fast 500 Wildschweine sowie Tausende kleinere Wildtiere bei Verkehrsunfällen getötet. Wer ein Tier an- oder überfährt, hat dabei verschiedene rechtliche Pflichten zu beachten, selbst wenn einen dabei keine Schuld trifft.
Bei einem Zusammenstoss mit einem Wildtier sind Autolenkerinnen und Autolenker aufgrund des Strassenverkehrsgesetzes zunächst einmal verpflichtet, sofort anzuhalten und die Unfallstelle mit dem Pannendreieck zu sichern. Dies, weil die eigene Sicherheit und jene der anderen Verkehrsteilnehmenden Priorität haben.
Anschliessend hat man unverzüglich den zuständigen Wildhüter bzw. Jagdaufseher oder die Polizei unter der Nummer 117 zu verständigen und muss am Unfallort auf deren Eintreffen warten. Ein totes Tier sollte wenn möglich von der Strasse entfernt werden, um die anderen Verkehrsteilnehmenden nicht zu behindern. Lebt das Tier noch und ist verletzt, darf man sich ihm jedoch auf keinen Fall nähern, weil es sonst noch mehr verängstigt wird und allenfalls mit letzter Kraft zu fliehen versucht.
Unfallstelle markieren
Wird ein Wildtier bei einer Kollision getötet, hat dies in der Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen, solange keine Verkehrsregeln missachtet worden sind. Wer seiner Meldepflicht nachkommt, muss weder eine Busse befürchten noch Schadenersatz für das verletzte oder tote Tier leisten. Wer hingegen einfach weiter fährt, macht sich wegen Unterlassung einer Unfallmeldung nach dem Strassenverkehrsgesetz und allenfalls auch wegen Tierquälerei gemäss dem Tierschutzgesetz strafbar.
Ein Unfall muss nämlich auch dann gemeldet werden, wenn das verletzte Tier geflohen ist, weil es sich sonst in ein Versteck schleppen und dort unter – möglicherweise Tage dauernden – Qualen verenden könnte. Wichtig ist deshalb, dass die Unfallstelle markiert wird, um dem Wildhüter die Suche mit einem sogenannten Schweisshund zu erleichtern, der die Spur des angefahrenen Wildtieres aufnimmt, damit es entsprechend behandelt oder letztlich erlöst werden kann.
Zu beachten ist weiter, dass Motorfahrzeugversicherungen den bei einem Tierunfall entstandenen Schaden nur dann übernehmen, wenn dieser korrekt gemeldet worden ist. Das heisst, dass vor Ort unbedingt ein Unfallprotokoll erstellt werden muss, in dem der Hergang der Kollision so genau wie möglich geschildert wird. Das Protokoll ist mit einer Skizze des Unfallorts, allfälligen Fotos und Zeugenaussagen zu versehen und vom Wildhüter oder von einem Polizeibeamten unterzeichnen zu lassen.
*Michelle Richner, Dr. iur., rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin Stiftung für das Tier im Recht (TIR), © zVg
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