Gewaltfreie Hundeerziehung
Das Gesetz verpflichtet Hundehaltende dazu, Ihre Vierbeiner so zu erziehen, dass diese jederzeit unter Kontrolle gehalten werden und andere Menschen oder Tiere nicht belästigen können. Dabei haben sie ihre Hunde unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Grundsätze zu erziehen.
Für das Training und die Erziehung von Hunden gibt es unterschiedliche Ansätze. Aus Sicht des Tierschutzes sollte der Umgang mit ihnen in jedem Fall gewaltfrei erfolgen. Hundetrainerinnen und -trainer, die höchst fragwürdige Trainingsmethoden von sogenannten Experten aus dem Fernsehen oder Internet anwenden, sind leider auch in der Schweiz ziemlich verbreitet. Die Tierschutzverordnung enthält spezielle Bestimmungen, die den Einsatz von Hilfsmitteln zur Hundeerziehung regeln.
Grundsätze des Schweizer Tierschutzrechts beachten
Hunde sind empfindungsfähige Lebewesen, die vom Anwendungsbereich des Tierschutzrechts erfasst werden. So gelten die bei allen Wirbeltieren verbotenen Handlungen auch im Umgang mit Hunden. Untersagt sind unter anderem das Misshandeln, Vernachlässigen, mutwillige oder qualvolle Töten, unnötige Überanstrengen, Aussetzen, die Missachtung ihrer Würde und sexuelle Handlungen mit ihnen.
Tierschutzverordnung sieht konkrete Verbote vor
Die Tierschutzverordnung sieht als Grundsatz vor, dass Trainingsmethoden nicht so verwendet werden dürfen, dass der Hund Verletzungen oder erhebliche Schmerzen erleidet oder dass er stark gereizt oder in Angst versetzt wird. Generell unzulässig ist der Gebrauch von Geräten, die elektrisieren oder für den Hund unangenehme akustische Signale aussenden; Personen mit einer speziellen Ausbildung können jedoch eine Ausnahmebewilligung für den Einsatz solcher Hilfsmittel zu therapeutischen Zwecken beantragen. Untersagt sind zudem Geräte, die mittels chemischer Stoffe wirken, zu denen auch Duftessenzen wie etwa Melisse gehören.
Ebenso verboten sind Zughalsbänder ohne Stopp, Stachelhalsbänder und andere Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen. Dasselbe gilt für die Anwendung von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen. Seit 2018 sind sämtliche am Halsband befestigte Geräte unzulässig, also auch jene, die beim Bellen Wasser oder Druckluft ausstossen. Diese Verbote gelten unabhängig davon, ob untersagte Hilfsmittel im Fachhandel angeboten werden. Hilfsmittel, die zur Verhinderung von Bissen um den Fang des Hundes platziert sind, müssen anatomisch richtig geformt sein und ausreichendes Hecheln ermöglichen.
Weiter sind bestimmte Umgangsformen mit dem Hund untersagt: Nicht erlaubt sind Strafschüsse und ganz allgemein die Anwendung übermässiger Härte, wie beispielsweise das Schlagen des Tieres mit einem harten Gegenstand. Verhaltenskorrekturen müssen stets der Situation angepasst erfolgen und in einem direkten Zusammenhang zum Fehlverhalten stehen.
Erfreulicherweise gibt es zahlreiche Hundeschulen, die auf einer funktionierenden Mensch-Tier-Beziehung basieren und Ausbildungen ohne Bestrafung anbieten. Hilfreiche Informationen und Ansprechpartner finden sich auf www.gewaltfreies-hundetraining.ch.
Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:
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