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Tierschutzrecht: Wie müssen Katzen gehalten werden?

Laut Tierschutzgesetzgebung sind Tierhaltende verpflichtet, den Bedürfnissen ihrer Tiere in bestmöglicher Weise gerecht zu werden und für deren Wohlergehen zu sorgen. Bei Büsis gilt es zusätzlich katzenspezifische Tierschutzvorschriften einzuhalten.

Die Haltung von Tieren bedeutet eine grosse Verantwortung, oftmals über viele Jahre hinweg. Wie Tierhaltende mit diesen umgehen, ist dabei nicht vollständig ihnen selbst überlassen. Vielmehr enthält die Tierschutzgesetzgebung zahlreiche zwingend einzuhaltende Mindestvorschriften über die Tierhaltung. Alle Tierhaltenden – und damit auch die Halterin oder der Halter einer Katze – hat für das körperliche und seelische Wohlergehen des Tieres zu sorgen und ist dafür verantwortlich, dass es von Schäden, Leiden, Schmerzen und Ängsten verschont bleibt und seine Würde auch nicht in anderer Weise missachtet wird. Ausserdem müssen Tierhaltende und -betreuende ihre Lieblinge angemessen ernähren und pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie – soweit nötig – eine Unterkunft gewähren.

Generelle Haltungsbestimmungen

In der Tierschutzverordnung wird dieser Grundsatz näher präzisiert. Demnach gelten die Fütterung und die Pflege von Tieren dann als angemessen, wenn sie dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen von Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene deren Bedürfnissen entsprechen. Die Pflege soll insbesondere Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Ist ein Tier dennoch einmal krank oder verletzt, muss es unverzüglich seinem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder nötigenfalls getötet werden. Unterkünfte für Tiere sind nur dann gesetzeskonform, wenn sie diesen geeignete Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätze, Rückzugs- und Ruheorte sowie Beschäftigungsmöglichkeiten und Körperpflegeeinrichtungen bieten. Daneben enthält die Tierschutzverordnung weitere Vorschriften, die für die Haltung sämtlicher Wirbeltiere gelten. So dürfen diese beispielsweise nicht dauernd angebunden gehalten werden oder nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein. 

Katzenspezifische Vorschriften

Zusätzlich bestehen für einzelne Tierarten, beispielsweise für Rinder, Schweine, Pferde, Hunde und eben auch für Katzen, spezielle Haltungsbestimmungen. Für viele Arten listet die Tierschutzverordnung zudem konkrete Mindestanforderungen an die Grösse und Einrichtung der Gehege auf. 

Während es für andere Tierarten eine Vielzahl an Vorschriften gibt, befasst sich nur gerade eine Bestimmung mit den Pflichten von Katzenhaltenden. Zwar schreibt die Tierschutzverordnung für Tiere sozial lebender Arten angemessene Sozialkontakte zu Artgenossen vor. Art. 80 der Tierschutzverordnung lässt bei Katzen – wie auch bei Hunden – jedoch eine Ausnahme zu und betrachtet (zumindest theoretisch) auch den Menschen als adäquaten Sozialpartner. Einzelkatzen müssen jedoch in jedem Fall täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben.

Der Mensch als Sozialkontakt - eine Katze wird gestreichelt.
Ausreichender Sozialkontakt zum Menschen ist bei kranken oder alten Tieren besonders wichtig. © Jakub Zerdzicki/ unsplash

Dennoch ist zu beachten, dass nicht jede Katze anderen Tieren gegenüber sozial agiert. Handelt es sich um einen unverträglichen Einzelgänger beziehungsweise um ein krankes oder altes Tier, das durch eine Zweitkatze gestresst wäre, ist der ausreichende Sozialkontakt zum Menschen in Form von Beschäftigung und Streicheleinheiten umso wichtiger. 

Vorschriften für Wohnungskatzen

Da die Tierschutzgesetzgebung für Katzen keinen Auslauf im Freien vorschreibt, ist auch die Haltung von Wohnungskatzen erlaubt. Tierschutzgerecht ist dies aber nur, wenn sie von klein auf in einer Wohnung leben und die Aussenwelt nicht vermissen können. Weil ihr Lebensraum wesentlich abwechslungsärmer ist als jener von Freilaufkatzen, müssen ihnen zudem genügend Beschäftigung und Sozialkontakte geboten werden. Am besten gelingt dies durch die Haltung mehrerer Büsis, die sich gut verstehen.

Art. 80 der Tierschutzverordnung schreibt weiter vor, dass die Gehege für Katzen den im Verordnungsanhang definierten Anforderungen entsprechen müssen. Gemeint ist dabei eine Tabelle mit Mindestgrössen und -ausstattungen für Katzengehege für die Haltung von Hauskatzen. Demnach dürfen etwa auf einer Grundfläche von sieben Quadratmetern bis zu vier Katzen gehalten werden, wobei die Raumhöhe zwei Meter betragen muss. Für jede weitere Katze sind zusätzliche 1,7 Quadratmeter anzubieten. Vorgeschrieben ist ferner, dass Katzen Rückzugs- und Beschäftigungsmöglichkeiten wie Kletter- und Kratzgelegenheiten sowie erhöhte Ruheflächen zur Verfügung stehen müssen. Für jedes Tier muss zudem ein eigenes Kotkistchen vorhanden sein. Für Gruppen ab sechs Tieren genügt für zwei Katzen eine Kotschale, sofern diese mehrmals täglich gereinigt wird oder die Katzen Auslauf ins Freie haben.

Kletter- und Kratzgelegenheiten sowie erhöhte Ruheflächen müssen zur Verfügung stehen © shutterstock

Die Einzelhaltung in einem Käfig mit einer begehbaren Fläche von einem Quadratmeter ist nur während höchstens drei Wochen gestattet. Zu denken ist etwa an die ersten Tage im Tierheim, in denen die Katze das grössere Gehege oftmals noch nicht nutzt, oder an die ersten beiden Wochen beim Säugen, in denen die Mutterkatzen bei ihren Welpen bleiben. Jungtiere müssen aber nach zwei Wochen mit dem Erkunden eines grösseren Umfelds beginnen können. Bei einer solchen vorübergehenden Einzelhaltung müssen sich die Tiere allerdings an mindestens fünf Tagen pro Woche auch ausserhalb der Unterkunft bewegen können. Dabei muss ihnen mindestens die oben aufgeführte Haltungseinheit gemäss Tierschutzverordnung zur Verfügung stehen. Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in solchen Käfigen gehalten werden.

Grenze zur Strafbarkeit

Die dargestellten Tierhaltungsvorschriften stellen nur absolute Minimalanforderungen dar. Zu Gunsten des Tierwohls sollte man unbedingt weit über diese hinausgehen und bei der Ausgestaltung von Gehegen und Unterkünften grosszügigere Bedingungen schaffen. Verantwortungsvollen Tierhaltenden muss es ausserdem ein Anliegen sein, sich ein möglichst grosses Fachwissen anzueignen und ausreichend Zeit und Fürsorge in ihr Tier zu investieren. Wer sich nicht einmal an die tierschutzrechtlichen Mindestvorschriften hält, macht sich strafbar. Vernachlässigt eine Tierhalterin ihre Tiere, indem sie sie nicht angemessen ernährt oder pflegt oder ihnen nicht die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung, Bewegungsfreiheit oder Unterkunft gewährt, begeht sie eine Tierquälerei im rechtlichen Sinne. Diese kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:

Haben Sie Fragen rund um das Tier im Recht? Kontaktieren Sie uns unter info@tierimrecht.org oder unter der Telefonnummer 043 443 06 43. Weitere Informationen finden Sie unter www.tierimrecht.org.

Beitrag vom 06.07.2024
Christine Künzli

MLaw, stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

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