Was passiert mit meinem Tier, wenn ich sterbe?
Um sicherzustellen, dass die eigenen Tiere auch dann gut versorgt sind, wenn man sich nicht mehr selber um sie kümmern kann, ist es wichtig, dass hierfür erbrechtliche Nachfolgeregelungen getroffen werden. Tiere können zwar weder als Erben noch als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Trotzdem gibt es Möglichkeiten, sie letztwillig zu begünstigen.
Das Erbrecht klärt die Vermögens- und Schuldverhältnisse am Nachlass einer verstorbenen Person nach den Bestimmungen der Art. 457ff. ZGB. Das Zivilgesetzbuch legt grundsätzlich die für die Verteilung des Vermögens einer verstorbenen Person massgeblichen Regeln fest. Diese können jedoch durch eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags ergänzt und zumindest teilweise abgeändert werden. Am 1. Januar 2023 tritt in der Schweiz das revidierte Erbrecht in Kraft. Tierspezifische Regelungen im Erbrecht werden von der Revision nicht berührt. Trotzdem ist es sinnvoll, ein Testament oder einen Erbvertrag regelmässig zu prüfen und sofern nötig anzupassen.
Was geschieht mit den Tieren?
Auch wenn Tiere im schweizerischen Recht nicht mehr als Sachen gelten, gehören sie – wie alle anderen Vermögenswerte auch – in den Nachlass ihrer verstorbenen Eigentümerinnen oder Eigentümer. Haben diese zu Lebzeiten nichts angeordnet, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese kann zu unerwünschten Ergebnissen führen, wenn plötzlich Erben, mit denen man nicht gerechnet hat, ihr Recht am Nachlass geltend machen. Gerade für Tierhaltende ist es darum umso wichtiger, sich Gedanken darüber zu machen, was nach ihrem Tod mit ihren Tieren geschehen soll. Mit einem Testament hat der Erblasser verschiedene Möglichkeiten, das Wohl seiner Tiere für die Zukunft sicherzustellen.
Will man jemandem einen Geldbetrag oder einen bestimmten Gegenstand vererben, ohne dass die Person an der Erbengemeinschaft teilnimmt, kann man zu ihren Gunsten ein Vermächtnis aussetzen. Im Gegensatz zu den Erben ist der Vermächtnisnehmer kein Rechtsnachfolger des Verstorbenen und muss darum neben den Vermögenswerten keine allfälligen Schulden übernehmen. Ein Vermächtnis kann beispielsweise bedeuten, dass die Schwester des Erblassers seine beiden Schäferhunde erhalten soll. Um Missverständnisse und Erbstreitigkeiten zu vermeiden, sollte bei Vermächtnissen der Ausdruck «vermachen» und nicht der Begriff «erben« verwendet werden.
Erbschaft an eine Bedingung knüpfen
Die Erblasserin kann in ihrem Testament auch eine begünstigte Person mit einer sogenannten Auflage verpflichten, angemessen für ein Tier zu sorgen. Im Rahmen einer solchen Anordnung kann etwa verlangt werden, dass mit dem Hund eine Hundeschule besucht oder dieser nach seinem Tod auf einem Tierfriedhof beigesetzt wird. Weiter besteht die Möglichkeit, eine Erbschaft an eine Bedingung zu knüpfen. So kann der Erblasser beispielsweise verfügen, dass der Sohn die wertvolle Kunstsammlung nur dann erbt, wenn er auch die Katze des Verstorbenen bei sich aufnimmt. Zu beachten ist jedoch, dass nicht jeder Erbe in der Lage ist, einem Tier von einem Tag auf den anderen ein gutes Zuhause zu bieten. Eine entsprechende Verfügung sollte deshalb unbedingt vorgängig mit der begünstigten Person abgesprochen werden.
Obwohl Tiere nicht rechtsfähig und darum auch nicht erbfähig sind, führt ihre Einsetzung als Erben übrigens nicht zur Ungültigkeit eines Testaments. Eine entsprechende Zuwendung an ein Tier gilt von Gesetzes wegen als Auflage für die Erben oder Vermächtnisnehmer, angemessen für das Tier zu sorgen. Dies gilt jedoch nur für Heimtiere, die von ihren Halterinnen oder Haltern ohne finanzielle Absichten gehalten werden, nicht aber beispielsweise für Nutz- oder Zuchttiere.
*Christine Künzli, Rechtsanwältin, LL.M., stv. Geschäftsleiterin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)
© Sonja Ruckstuhl
Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:
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