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Wem gehört ein zugelaufenes Tier?

Jedes Jahr werden mehrere tausend Heimtiere von ihren Besitzern vermisst. Leider kommt es immer wieder vor, dass der Finder oder die Finderin ein zugelaufenes Tier einfach behält, ohne dies zu melden. Das ist strafbar.

Wem ein Tier zuläuft oder wer ein solches findet, hat die gesetzlichen Finderpflichten zu beachten. In erster Linie bedeutet dies, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin des Tieres benachrichtigt werden muss. Ist dieser unbekannt, hat der Finder das Findeltier – in der Mehrheit sind dies Katzen – bei der eigens dafür eingerichteten kantonalen Meldestelle für vermisste und gefundene Tiere anzugeben.

Ein Tierfund kann auch bei der Schweizerischen Tiermeldezentrale (STMZ, www.stmz.ch) angezeigt werden, die gesamtschweizerisch Fund- und Vermisstmeldungen entgegennimmt und diese unabhängig von Kantonsgrenzen miteinander abgleicht. Wenn nötig, leitet die STMZ die Meldung stellvertretend für den Finder oder die Finderin an die kantonale Stelle weiter.

Pflicht zur tierschutzgerechten Unterbringung des Findeltiers

Neben der Fundmeldung ist der Finder eines Tieres verpflichtet, dieses tierschutzkonform unterzubringen und zu versorgen. Wer ein Findeltier selber tiergerecht halten und pflegen kann, darf es bei sich zu Hause betreuen. Neben der Fütterung und Pflege gehört hierzu aber auch die tierärztliche Versorgung. Hat der Finder hierfür weder die Möglichkeit noch das Interesse, kann er das Tier – am besten nach vorgängiger Rücksprache, ob Platz vorhanden ist – in ein Tierheim bringen.

Wer es bei sich behält, sollte das Tier unbedingt bei einem Tierarzt oder in einem Tierheim auf das Vorhandensein eines Mikrochips überprüfen lassen. Im Gegensatz zu Hunden, bei denen der Chip für die Kennzeichnung obligatorisch ist, können Katzenhalter selber entscheiden, ob sie ihr Tier chippen lassen wollen oder nicht. Zeigt das Lesegerät einen Chip an, kann der Datenbank die entsprechende Information entnommen und der Eigentümer oder die Eigentümerin sofort benachrichtigt werden. 

Eigentumsübergang auf den Finder nach zwei Monaten

Mit der Meldung an die kantonale Meldestelle oder die STMZ beginnt eine zweimonatige Frist zu laufen, innert der der Eigentümer sein Tier vom Finder zurückfordern kann. Meldet sich niemand, geht das Eigentum am Tier nach zwei Monaten auf den Finder über. Wird ein Findeltier in Tierheim gebracht, beginnt die Zweimonatsfrist am Tag der Übergabe nochmals von Neuem zu laufen, auch wenn vom Finder bereits eine Fundmeldung erfasst wurde. Nach Ablauf der Frist kann das Tier vom Heim definitiv weiterplatziert werden.

Die kurze Zeitspanne von zwei Monaten für den Eigentumsübergang gilt im Übrigen nur für Heimtiere, das heisst für Tiere, die aus emotionalen Gründen im häuslichen Bereich gehalten werden. Bei allen anderen, also etwa Nutz-, Sport- oder Zuchttieren, beträgt die Frist hingegen fünf Jahre. 

Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

Rat von den Experten:
Haben Sie Fragen rund um das Tier im Recht? Kontaktieren Sie uns unter info@tierimrecht.org oder unter der Telefonnummer 043 443 06 43. Weitere Informationen finden Sie unter www.tierimrecht.org

Beitrag vom 18.04.2020
Christine Künzli,

MLaw, stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)
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