Werbung mit Tieren: Was ist erlaubt?
Der Einsatz von Tieren zu Werbezwecken ist sehr beliebt. Doch welche tierschutzrechtlichen Vorschriften gilt es zu beachten, wenn Tiere beispielsweise für den Verkauf von Produkten eingesetzt werden sollen?
Als Werbung gilt jede Handlung, mit der aus kommerziellen Absichten mit Tieren auf ein bestimmtes Produkt, ein Unternehmen oder eine Tätigkeit aufmerksam gemacht wird. Beispiele sind etwa Inserate in Presseerzeugnissen und Aufnahmen für Radio, Film und Fernsehen. Aber auch, wenn Tiere an Messeständen oder Modeschauen, in Kaufhäusern, bei Spendensammlungen etc. eingesetzt oder als Werbegeschenke abgegeben werden. Das Zurschaustellen, Vorführen, Filmen oder Fotografieren kann für Tiere belastend sein, weshalb das Tierschutzrecht spezifische Vorschriften bezüglich der Werbung mit Tieren vorsieht.
Bewilligungspflicht für Werbezecke
Für die Werbung mit lebenden Tieren braucht es stets eine Bewilligung der kantonalen Veterinärbehörden. Diese darf nur dann erteilt werden, wenn die Tiere während des Werbeanlasses und zwischen den Einsätzen tierschutzkonform untergebracht sind, die Person, welche für die Tierbetreuung verantwortlich ist, die Ausbildungsanforderungen erfüllt und die Transportbedingungen eingehalten werden.
Der Einsatz von Tieren zur Zur-Schau-Stellung, zur Werbung, zu Filmaufnahmen oder zu ähnlichen Zwecken ist entsprechend verboten, wenn damit für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder wenn seine Würde verletzt wird. Ausserdem muss die für die Betreuung des Tieres verantwortliche Person über eine spezielle Ausbildung ‒ den sogenannten Sachkundenachweis ‒ verfügen. Das Nichteinholen der Bewilligung hat ein Strafverfahren wegen Verletzung der Tierschutzvorschriften zur Folge. Nicht unter die Bewilligungspflicht fällt die Verwendung bereits existierender Foto- oder Filmaufnahmen.
Tierschutzwidrige Werbung ist strafbar
Wer auf Werbung aufmerksam wird, die Darstellungen von Gewalttätigkeiten oder pornografische Handlungen mit Tieren enthält, kann bei der Polizei Strafanzeige erstatten. Dasselbe gilt für Inhalte, bei denen ein Tier erniedrigt oder übermässig instrumentalisiert und somit seine Würde missachtet wird. In jedem Fall besteht zudem die Möglichkeit, sich beim Werbeproduzenten wegen mangelnder Sensibilität oder Nachahmungsgefahr zu beschweren. Je mehr Beschwerden über unsensible Darstellungen eingehen, desto wahrscheinlicher ist es, dass künftig auf solche verzichtet wird.
Weitere Ratgeber zu Tieren, Tierhaltung und Rechtsfragen finden Sie im Panorama unter Reisen & Natur.
Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:
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