Wie ist die Jagd geregelt?
Der Jagd liegt eine lange Tradition zugrunde. Ihr Ursprung liegt in der Nahrungsbeschaffung des Menschen, sie ist aber auch von Zeiten geprägt, in der sie insbesondere dem Adel zum blossen Freizeitvergnügen diente. Heute will sich die Jagd unter dem Aspekt des Naturschutzes und der nachhaltigen Nutzung verstanden wissen. Die Ausübung der Jagd sowie der Umgang mit Grossraubtieren sorgt in der Schweiz regelmässig zu hitzigen Diskussionen.
Unter dem Begriff Jagd versteht man das den gesetzlichen Bestimmungen und Traditionen entsprechende Aufspüren und Verfolgen von Wildtieren, um sie zu erbeuten, das heisst zu fangen oder zu erlegen. Während die Jagd einst existenzielle Nahrungsmittelbeschaffung darstellte, stehen heute die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung freilebender Wildbestände sowie die durch den Wegfall natürlicher Feinde bedingte Regulierung des biologischen Gleichgewichts im Vordergrund.
Die Grundsätze für die Ausübung der Jagd werden durch das eidgenössische Jagdgesetz (JSG; Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel) und die dazugehörige Jagdverordnung (JSV) festgesetzt. Die Konkretisierung dieser Vorschriften wie auch der Vollzug des Jagdrechts ist hingegen Aufgabe der Kantone. Diese haben die Jagd zu regeln und zu planen, die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung zu bestimmen, das Jagdsystem und das Jagdgebiet festzulegen und für eine wirkungsvolle Aufsicht zu sorgen.
Der Hauptzweck des JSG ist es, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten und bedrohte Tierarten zu schützen. es gilt aber auch, die von Wildtieren verursachten Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen sowie eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.
Vögel, Raubtiere, Paarhufer, Hasenartige, Biber, Murmeltiere und Eichhörnchen werden in jagdbare und geschützte Tiere eingeteilt. Jagdbar sind demnach beispielsweise Dachse, Wildschweine, Murmeltiere, Rehe, Schneehasen, Steinmarder, Kormorane, Steinböcke oder Füchse, wobei die für die jeweiligen Arten festgelegten Schonzeiten einzuhalten sind.
Ganzjährig jagdbar sind hingegen etwa Waschbären, Rabenkrähen, Elstern und verwilderte Hauskatzen. Alle Wildtiere, die nicht zu den jagdbaren Arten, sind geschützt, worunter unter anderem Wölfe, Bären, Luchse, Wildgänse oder Schwäne fallen. Auch Haustiere dürfen nicht gejagt werden, wobei die Kantone für wildernde Hunde und streunende (zahme) Hauskatzen Ausnahmen vorsehen können.
Streitpunkt Wolf
Gerade der Umgang mit dem Wolf und anderen Wildtieren sorg in der Schweiz regelmässig für hitzige Diskussionen. Während sich viele Natur- und Tierfreunde über die Rückkehr der einst ausgerotteten Raubtiere in die Schweiz freuen, werden diese in anderen Bevölkerungskreisen – insbesondere von Vertretern der Bauern- und Jägerschaft – primär als Bedrohung für landwirtschaftliche Nutztiere wie auch für den Menschen wahrgenommen. Entsprechend stark ist die politische Diskussion rund um die aktuelle Revision des Jagdgesetzes von den sich gegenüberstehenden Positionen bezüglich des Umgangs mit Grossraubtieren geprägt.
Zudem geben aus Sicht des Tierschutzes der Zweck der Jagd und die angewandten Methoden (insbesondere die Ausübung der Baujagd) nicht selten Anlass zur Kritik. Obwohl das eidgenössische Tierschutzgesetz (TSchG) einen Vorbehalt zugunsten des JSG vorsieht und die Gültigkeit des TSchG daher unter gewissen Umständen eingeschränkt ist, darf dem Jagdrecht nicht generell der Vorrang gegenüber dem Tierschutzrecht eingeräumt werden. Vielmehr sind die allgemeinen Regeln des TSchG auch im Rahmen der Jagd einzuhalten.
*Christine Künzli, Rechtsanwältin, LL.M., stv. Geschäftsleiterin Stiftung für das Tier im Recht (TIR), © Sonja Ruckstuhl
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