Wie transportiert man den Hund richtig?
Sei es für einen Tierarztbesuch, den Sonntagsausflug oder die Reise in die Ferien – Hunde sind fast täglich in Fortbewegungsmitteln mit uns unterwegs. Dabei besteht bei vielen Hundehaltenden Unsicherheit darüber, wie das eigene Tier gesetzeskonform zu transportieren ist.
Rechtliche Regelungen zum korrekten Transport von Tieren finden sich sowohl im Tierschutzrecht als auch in der Strassenverkehrsgesetzgebung. Vorgeschrieben ist, dass alle Tiere genügend Platz haben und so befördert werden, dass sie nicht leiden, keine Angst haben und nicht geschädigt werden. Zudem benötigen sie vor und während der Fahrt Zugang zu Wasser und müssen vor übermässiger Hitze, Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft geschützt werden.
Vertragen sich zwei Tiere nicht, sind sie getrennt zu transportieren. Besondere Rücksicht erfordern kranke, junge, trächtige oder verletzte Tiere. Bei längeren Fahrten sollten stets mehrere Pausen zur Versäuberung, Erholung sowie zur Wasser- und Nahrungsaufnahme eingelegt werden. Niemals darf ein Tier während des Fahrtunterbruchs in einem überhitzten Fahrzeug zurückgelassen werden.
Im schweizerischen Strassenverkehrsgesetz gelten Tiere als Ladung. Diese muss so untergebracht werden, dass sie nicht herunterfällt, niemanden gefährdet oder belästigt. Dies bedeutet, dass das Tier den Fahrer oder die Fahrerin nicht ablenken darf. Wie dies im konkreten Fall umgesetzt werden muss, ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sodass ein gewisser Interpretationsspielraum besteht.
Die Rechtsprechung hat beispielsweise das Mitführen eines Hundes auf dem Boden vor dem Beifahrersitz als ordnungsgemäss beurteilt. Hingegen hat das Bundesgericht den Transport einer Katze zwischen Lenkrad und Windschutzscheibe als verkehrswidrig beurteilt. Ebenfalls nicht erlaubt ist das Platzieren eines Heimtieres auf dem Schoss des Fahrzeuglenkenden.
Sicher und tiergerecht transportieren
Erfordert ein mitgeführtes Tier aus irgendeinem Grund Aufmerksamkeit, muss aus Sicherheitsgründen sofort angehalten werden. Ungesicherte Tiere können bei heftigem Bremsen oder einem Unfall nach vorne geschleudert und damit zu einer Gefahr für die Insassen werden. Aber auch aus tierschützerischen Überlegungen gilt es daher, den Hund sicher und tiergerecht im Auto zu transportieren. Hierfür eignen sich fest installierte Boxen, Behälter, Sicherheitsgeschirr oder Trenngitter und -netze. Laut einem Test des Touring Club Schweiz (TCS) sind Boxen am sichersten.
Es ist erlaubt, kleine Hunde in einem Korb oder Käfig mit Fahrrädern, Mofas oder Motorrädern zu transportieren. Verboten hingegen ist das Platzieren des Tieres auf dem blossen Gepäckträger, da eine erhebliche Verletzungsgefahr besteht.
Hunde dürfen zusammen mit ihren Begleitpersonen auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bahn, Bus, Tram oder Schiff reisen. Gondel-, Drahtseil- oder Bergbahnen können als private Transportunternehmen individuell entscheiden, ob sie das Mitführen von Tieren erlauben. Bei vielen Unternehmen sind Hunde jedoch willkommen und ist die Beförderung sogar kostenlos.
Zudem ist es grundsätzlich möglich, Hunde im Flugzeug mitzuführen. Vor jeder Reise müssen die konkreten Bestimmungen der jeweiligen Luftfahrtgesellschaft konsultiert werden. So dürfen bei der Swiss Tiere inklusive Transporttasche bis zu acht Kilogramm in der Passagierkabine mitreisen. Grössere Tiere müssen mit genügend Futter und Wasser im Frachtraum des Flugzeugs reisen.
Im Voraus planen
Generell ist zu beachten, dass ein Flug für den Hund aufgrund der ungewohnten Umweltreize (Lärm, unterschiedliche Druckverhältnisse, Hektik und unbekannte Personen) stets eine beachtliche Belastung darstellt. Wer seinen Hund in die Ferien oder auf eine andere längere Fahrt mitnehmen möchte, sollte sich daher bereits im Voraus gut überlegen, wie der Transport organisiert wird, damit er für alle Beteiligten ohne Komplikationen verläuft. Schliesslich sollte die Reise in jedem Fall sicher und für das Tier so angenehm wie möglich gestaltet werden.
*Christine Künzli, Rechtsanwältin, LL.M., stv. Geschäftsleiterin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)
© Sonja Ruckstuhl
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