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Worauf muss man beim Sport mit Tieren achten?

Sportarten mit Tieren sind sehr beliebt. Wird dabei ihr Wohlbefinden beeinträchtigt oder kommt es zu einer Missachtung ihrer Würde, dann kann dies aber weder durch wirtschaftliche Interessen noch durch den Ehrgeiz der Tierhaltenden gerechtfertigt werden.

Heutzutage gibt es zahlreiche Möglichkeiten für den Einsatz von Sporttieren. So macht beispielsweise vielen Hunde die gemeinsame Aktivität mit ihren Halterinnen oder Haltern Spass. Es ist für sie eine tolle Beschäftigung – solange das Tierwohl an erster Stelle steht.

Unter tierschützerischen Gesichtspunkten ist Sport mit Tieren generell nur dann vertretbar, wenn deren natürliche Bedürfnisse im Vordergrund stehen, sie die geforderten Tätigkeiten ohne Zwang erbringen und ihnen keine Leistungen abverlangt werden, die sie überfordern.

Oft sind Tiere gemeinsam mit dem Menschen aktiv, wie etwa beim Reit- oder Schlittenhundesport; sie können aber auch alleine agieren (Brieftauben, Hunderennen etc.) oder als Werkzeug dienen (beispielsweise beim Polosport). Allen Varianten gemeinsam ist, dass die Trainings- oder Wettkampfziele jeweils vom Menschen vorgegeben werden. Je nach Sportart wird von den verwendeten Tieren Geschwindigkeit, Ausdauer, Geschicklichkeit, Flexibilität und Koordination verlangt. 

Schmerzen und Leiden

Beim Sport mit Tieren ist insbesondere der zentrale Grundsatz des Tierschutzgesetzes zu beachten, wonach Tieren keine ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden dürfen und ihre Würde nicht missachtet werden darf. Dies gilt für das Training, für die Vorbereitungshandlungen und auch für die Wettkämpfe selbst. Ungerechtfertigt ist eine Beeinträchtigung dann, wenn sie nicht durch überwiegende Interessen legitimiert werden kann (sogenannte Verhältnismässigkeitsprüfung).

Überanstrengung ist Tierquälerei 

Ebenfalls relevant ist bei sportlichen Aktivitäten mit Tieren das Verbot der unnötigen Überanstrengung. Eine solche liegt dann vor, wenn einem Tier Leistungen abverlangt werden, die in einem Missverhältnis zu seinen Kräften stehen. Eine Überanstrengung kann auch dann bestehen, wenn ein Tier zu einer Leistung gezwungen wird, die es normalerweise zu erbringen imstande wäre, der es aber aufgrund seines momentanen Zustands nicht gewachsen ist. Zu denken ist etwa an die Teilnahme an einem Springreitturnier mit einem gesundheitlich angeschlagenen Pferd oder an das Anspannen eines durch Krankheit geschwächten Hundes vor einen Schlitten. Die unnötige Überanstrengung eines Tieres ist nach Tierschutzgesetz eine Tatbestandsvariante der Tierquälerei und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Auch die fahrlässige Begehung einer unnötigen Überanstrengung ist strafbar.

Vorsicht beim Fahrradfahren mit Hund

Das Fahrradfahren mit Hunden ist generell als kritisch zu betrachten. Es ist zwar grundsätzlich nicht verboten. Ein Hund darf aber nur dann am Velo ausgeführt werden, wenn seine körperliche Verfassung dies erlaubt. Für sehr aktive Hunde kann es als gezieltes Training in den Alltag eingebaut werden. Dieses sollte am Anfang aus kurzen Einheiten von etwa fünf Minuten bestehen und kann dann langsam gesteigert werden. Radfahrende haben das Tempo stets der Leistungsfähigkeit ihres Hundes anzupassen. Sie sollten dabei immer ein wenig hinter dem Tier fahren, wobei Trab für den Hund die schonendste Gangart ist.

Aus Sicherheitsgründen empfiehlt sich die Installation eines speziellen Leinenhalters am Fahrrad, der Tempounterschiede und Richtungsänderungen von Velo und Hund ausgleicht. Niemals sollte die Leine um die Hand gewickelt oder am Fahrradlenker befestigt werden, da bei unerwarteten Bewegungen des Hundes ein Sturz vorprogrammiert ist. Zur Schonung der Wirbelsäule sollte das Tier nicht am Halsband geführt werden, sondern ein gut sitzendes Brustgeschirr tragen. 

Velofahren mit dem Hund ist für diesen somit keine Alltagsbeschäftigung, sondern hartes Training. Wie bei beim Menschen gilt es deshalb, vor und nach den Fahrradeinheiten genügend Ruhetage einzuplanen. Und schliesslich ist zu beachten, dass die Velofahrt auf keinen Fall den täglichen Spaziergang mit dem Hund ersetzt, bei dem er schnüffeln und Sozialkontakte zu anderen Hunden pflegen kann. 

Stiftung für das Tier im Recht (TIR) – Rat von den Experten:

Haben Sie Fragen rund um das Tier im Recht? Kontaktieren Sie uns unter info@tierimrecht.org oder unter der Telefonnummer 043 443 06 43. Weitere Informationen finden Sie unter www.tierimrecht.org.

Beitrag vom 27.01.2024
Christine Künzli

MLaw, stv. Geschäftsleiterin und Rechtsanwältin Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

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